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Versicherungslexikon

Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Das "Gesetz über den Versicherungsvertrag" regelt als Spezialgesetz des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Inhalte des Versicherungsvertrags wie z. B. Versicherungsbeginn, Kündigung und Widerrufsrecht. Das VVG gilt für die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern in der Individualversicherung, d. h. in wesentlichen Bereichen der Versicherung für Privatkunden - wie z. B. der Haftpflicht-, Lebens-, und Unfallversicherung. Wegen seiner Bedeutung wurde das am 30.05.1908 verabschiedete VVG vom Gesetzgeber wiederholt überarbeitet.

Am 01.01.2008 trat eine grundlegend neu gestaltete Fassung in Kraft, für Versicherungen, die vor dem 01.01.2008 abgeschlossen wurden, gelten die neuen Regelungen verbindlich seit dem 01.01.2009. Wesentliche Elemente im neuen VVG sind verbesserte Rückkaufswerte bei der Lebensversicherung, erweiterte Informations- und Dokumentationspflichten bei der Versicherungsvermittlung, der Wegfall des Alles-oder-Nichts-Prinzips und des Policenmodells sowie ein Kündigungsrecht in der Schadenversicherung nach drei Jahren.

Das VVG gilt nicht für

  • die öffentlich-rechtlichen Sonderbestimmungen der Sozialversicherung;

  • die Rückversicherung;

  • die Seeversicherung, da dort Sonderbestimmungen nach §§ 778 ff. HGB gelten.

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