Versicherungslexikon
Fälligkeit
Eintritt des Versicherungsfalles (Tod, ggf. schwere Erkrankung) in der Lebensversicherung. Wurde der Versicherungsfall der Gesellschaft angezeigt, prüft diese ihre Leistungspflicht. Dauert diese Prüfung länger als ein Monat nach der Anzeige, kann der Bezugsberechtigte einen Abschlag bis zur Höhe der Versicherungssumme verlangen. Bei Ablehnung der Leistung durch die Gesellschaft ist der Anspruch durch den Bezugsberechtigten innerhalb von sechs Monaten nach Zugang des Ablehnungsbescheides gerichtlich geltend zu machen.
In der Praxis wird oftmals auch das Erreichen des vereinbarten Vertragsendes als Fälligkeit bezeichnet.