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Versicherungslexikon

Arglistige Täuschung

Für alle Vertragsverhältnisse gilt der Grundsatz von "Treu und Glauben". Wurden dagegen im Versicherungsantrag Fragen vom Antragsteller falsch beantwortet oder Angaben unterlassen, da dem Vertrag ansonsten ungünstigere Bedingungen zugrunde lägen, liegt eine arglistige Täuschung vor. Dasselbe gilt für Fragen bei eingetretenen Versicherungsfällen.

Weist die Versicherungsgesellschaft dem Antragsteller eine arglistige Täuschung nach, kann sie nachträglich den Vertrag anfechten und wird dadurch leistungsfrei. Der Versicherungsnehmer hat darüber hinaus alle Leistungen aus früheren Schadenfällen sowie die dafür aufgewendeten Kosten zurück zu erstatten.

Eine arglistige Täuschung liegt dagegen nicht vor, wenn der Antragsteller dem Versicherungsvertreter das Ausfüllen des Vertrages überlassen hat, alle Angaben zum Antrag gemacht hat und der Vertreter diese Angaben nicht im Antrag vermerkt.

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