Private Rentenversicherung
Allgemeines
Kapitalversicherung, die bedingungsgemäß nur den Erlebensfall der versicherten Person versichert. Die Vertragsgestaltung einer Rentenversicherung ähnelt bis auf den fehlenden Todesfallschutz stark der Kapitallebensversicherung (KLV). So entspricht die "garantierte Rente" der Versicherungssumme in der KLV und die "Gewinnrente" der Ablaufleistung. Die Anlagegrundsätze sind dieselben wie bei Lebensversicherungen.
Leistungen
Nach Ablauf der Vertragslaufzeit kann der Versicherungsnehmer wahlweise einen einmaligen Kapitalbetrag oder eine lebenslange Rentenzahlung beziehen.
Dennoch kennt auch die private Rentenversicherung de facto eine Todesfallleistung, wenn eine Hinterbliebenenvorsorge oder Rentengarantiezeit vereinbart wurde. Zudem werden beim Tod der versicherten Person die bis dahin gezahlten Beiträge an die bezugsberechtigte Person zurück gezahlt.
Zudem entfallen die bei Lebensversicherungen üblichen Gesundheitsfragen und ggf. vorgeschriebene Gesundheitsprüfung durch einen Arzt. Eine Rentenversicherung können daher auch Personen abschließen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen ein Lebensversicherungsvertrag abgelehnt werden würde.
Bei der Rentenversicherung kann eine laufende Beitragszahlung vereinbart werden, bei der der Beginn der Rentenzahlung auf einen vereinbarten Zeitpunkt aufgeschoben wird. Daneben ist auch ein Einmalbeitrag möglich, der den Beginn der Rentenzahlung wahlweise sofort erfolgen lässt oder zu einem späteren Zeitpunkt. In diesem Fall verzinst sich der geleistete Einmalbeitrag bis zum Beginn der Rentenzahlungen.
Aufgrund der einfachen Vertragsgestaltung wird die private Rentenversicherung oftmals auch als "Sparplan mit eingebauter Todesfallleistung" bezeichnet. Analog zur fondsgebundenen Lebensversicherung gibt es auch eine fondsgebundene Rentenversicherung.
Steuern
Rentenzahlungen aus privaten Rentenversicherungen gehören als wiederkehrende Bezüge zu den sonstigen Einkünften und sind deshalb einkommensteuerpflichtig (§ 22 EStG). Leibrenten sind als "sonstige Einkünfte" mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Der Ertragsanteil wird mit einem Prozentsatz aus den jährlichen Renten errechnet. Dieser Satz richtet sich nach dem Alter des Rentenberechtigten bei Rentenbeginn und bleibt für die Dauer des Rentenbezugs unverändert.
Die folgende Tabelle gibt einige der zurzeit gültigen Ertragsanteile wieder:
| Alter bei Rentenbeginn | Ertragsanteil in % |
|---|---|
| 55 Jahre | 26 |
| 60 Jahre | 22 |
| 65 Jahre | 18 |
| 70 Jahre | 15 |
| 75 Jahre | 11 |
| 80 Jahre | 8 |
Vom Ertragsanteil werden noch bestimmte Pauschalbeträge abgezogen. Der dann verbleibende Betrag ist in der Praxis aber steuerfrei, wenn er den Grundfreibetrag nicht übersteigt.
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