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Pflegeversicherung

Seit 1995 bestehender fünfter Zweig der Sozialversicherung. Rechtsgrundlage sind das elfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XI) und das Pflegeversicherungsgesetz (PflegeVG). Beide Gesetze enthalten auch Bestimmungen über den privaten Pflegeversicherungsschutz. Demnach dürfen privat krankenversicherte Personen gesetzlich verpflichtet werden, einen privaten Pflegeversicherungsvertrag abzuschließen. Ergänzende Rechtsgrundlage sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung (MB/PPV 1995).

Die private Pflegeversicherung muss danach Leistungen bieten, die den Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung entsprechen.

Wer nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Beihilfe im Pflegefall hat, ist ebenfalls verpflichtet, eine private Pflegeversicherung abzuschließen, die die Beihilfeleistungen entsprechend ergänzt (Ausnahme: freiwillig Krankenversicherte). Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung können innerhalb von drei Monaten zwischen der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung wählen.

Der private Pflegeversicherungsvertrag muss nicht bei der gleichen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen werden, bei dem bereits eine private Krankenversicherung besteht. Innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht kann der Versicherungsnehmer eine andere Gesellschaft wählen.

Ehegatten, die nicht oder nur geringfügig erwerbstätig sind, sind in der privaten Pflegeversicherung nicht mitversichert. Kinder des Versicherungsnehmers sind dagegen beitragsfrei mitversichert.

Da für privat Krankenversicherte seit dem 01.01.1995 eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Pflegeversicherung besteht, sind der Vertragsgestaltung durch die privaten Versicherer durch das PflegeVG sehr enge Grenzen gezogen.

Pflegestufen

Die Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige (und auch für eine Pflegeperson) sind nach Pflegestufen gestaffelt (§ 15 SGB XI). Maßgeblich dafür ist der Umfang und die Häufigkeit der benötigten Hilfen bei der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Die jeweils zutreffende Pflegestufe wird bei Feststellung der Pflegebedürftigkeit bestimmt.

Es gibt drei Pflegestufen:

  • Pflegestufe I

    Erheblich Pflegebedürftige. Hilfebedarf besteht einmal täglich bei wenigstens zwei Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.

  • Pflegestufe II

    Schwerpflegebedürftige. Hilfebedarf besteht dreimal täglich zu verschiedenen Zeiten für Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.

  • Pflegestufe III

    Schwerstpflegebedürftige. Hilfebedarf besteht rund um die Uhr bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.

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