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Kein Direktanspruch gegen Betriebshaftpflichtversicherer

Der Gesetzgeber hat keinen Anlass gesehen, einen Direktanspruch des Geschädigten außerhalb der Pflichtversicherung - z.B. für eine zur Absicherung des eigenen Vermögens eines Schädigers abgeschlossene Betriebshaftpflichtversicherung - zu statuieren. Das hat das OLG Bremen 02.08.2011 - 3 AR 6/11 nochmals bestätigt.

Der Kläger erhob Schadenersatzansprüche gegen den Betreiber eines Tattoo-Studios mit der Behauptung, er habe bei einer fehlerhaften Behandlung eine Körperverletzung davongetragen. Nachdem gegen den Betreiber ein Insolvenzverfahren eingeleitet worden war, ging der Kläger auch direkt gegen dessen Betriebshaftpflichtversicherer vor.

Das OLG Bremen verneinte einen Direktanspruch gegen den Betriebshaftpflichtversicherer. Nach § 115 Abs. 1 VVG kann der Dritte seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer unter anderem dann geltend machen, wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG), wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist (§ 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG).

Zwar befand sich die Beklagte hier in der Insolvenz. Wie das OLG betont, findet aber § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG nur im Bereich der Pflichthaftpflichtversicherungen und nicht bei einer freiwilligen Betriebshaftpflichtversicherung Anwendung.

Der Grund für die Einräumung des Direktanspruchs ist darin zu sehen, dass eine Pflichtversicherung immer zumindest auch im Interesse der Geschädigten aus Gründen des Opferschutzes angeordnet wird, um ihnen im Rahmen der Mindestversicherungssummen einen verhandlungs- und zahlungsbereiten, weitgehend insolvenzsicheren Schuldner zu sichern.

Quelle: VersicherungsPraxis24

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