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Regress des Gebäudeversicherers bei undichten Rohrleitungen

Es ist als grobe Fahrlässigkeit zu werten, wenn ein Auftragnehmer bei einem besonders schadenträchtigen Gewerk gegen einschlägige DIN-Vorschriften verstößt, die eine besondere Prüfung der erbrachten Leistungen zur Vermeidung von Schadenfällen vorschreiben.

Der Auftraggeber hatte den Auftragnehmer mit dem Einbau von Kupferrohren im Fußbodenaufbau beauftragt. Wegen Undichtigkeit der Rohre kam es zu Feuchtigkeitsschäden im Mauerwerk des Auftraggebers. Der regulierende Gebäudeversicherer nahm den Auftragnehmer aus übergegangenem Recht in Regress. Dieser bestritt das Vorliegen eines Mangels seiner Werkleistung.

Es stand aber fest, dass der Auftragnehmer die nach dem einschlägigen Merkblatt für Dichtigkeitsprüfungen von Trinkwasserinstallationen des Zentralverbands Sanitär, Heizung, Klima erforderlichen Prüfungen nicht erbracht hatte. Damit hatte er gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstoßen.

Dieser Verstoß war nach Ansicht des OLG Celle, 30.11.2011 - 14 U 88/11 auf grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers zurückzuführen. Das ergab sich für das Gericht daraus, dass Fehler bei der Verlegung der Rohrleitungen besonders schadenträchtig sind. Begeht ein Auftragnehmer in Kenntnis dieser Umstände grundlegende handwerkliche Fehler, rechtfertigt das den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit.

Wenn dem Auftragnehmer als Spezialbetrieb dieses hohe Gefahrenpotential bekannt war, dann spricht - so das OLG - der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass bei Beachtung der einschlägigen DIN-Normen der eingetretene Schaden vermieden worden wäre. Der Auftragnehmer hätte beweisen müssen, dass der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn er sämtliche Prüfungsobliegenheiten beachtet hätte. Das gelang ihm nicht.

Quelle: VersicherungsPraxis24

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