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Kfz-Schaden: Grenzen der Schadenminderungspflicht des Geschädigten
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil (OLG Düsseldorf, 24.5.2011 - I 1 U 220/10) einige grundlegende Feststellungen zum Ersatzanspruch des nach einem Kfz-Unfall Geschädigten getroffen:
Der Geschädigte hat auch dann Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten, wenn er verletzungsbedingt zwar nicht selbst ein Fahrzeug nutzen kann, seine Ehefrau aber das Fahrzeug mit nutzt und auf eine weitere Nutzung angewiesen ist.
Eine Pflicht des Geschädigten, zur Schadenbeseitigung einen Kredit aufzunehmen, kann allenfalls unter besonderen Umständen angenommen werden. Die Rechtsprechung bejaht eine solche Pflicht nur ausnahmsweise, wenn nämlich der Geschädigte sich ohne Schwierigkeiten den Kredit beschaffen kann und durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird. Denn es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadenbeseitigung zu finanzieren.
In Fällen der vollen Haftung des Unfallgegners trifft den Geschädigten grundsätzlich keine Obliegenheit, seine eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, um die Reparaturkosten vorzufinanzieren.
Quelle: VersicherungsPraxis24
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