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Grenzen der Überwachungspflicht eines privaten Krankenversicherers
Den Krankheitskostenversicherer trifft nach Ansicht des OLG Saarbrücken, 06.04.2011 - 5 U 428/10-68 keine allgemeine Pflicht, den Versicherungsnehmer über die fristgebundene Anpassung des Versicherungsschutzes wegen altersbedingten Wegfalls der Beihilfeberechtigung eines Kindes zu unterrichten.
Der Kläger war der Ansicht, sein privater Krankenversicherer sei verpflichtet gewesen, ihn darauf hinzuweisen, dass die Beihilfeberechtigung seines mitversicherten Sohnes mit dem 27. Lebensjahr enden konnte. Er verlangte Schadenersatz wegen unterlassener Beratung.
Das OLG Saarbrücken meinte, der Krankenversicherer habe davon ausgehen können, dass der Kläger den Wegfall der Beihilfeberechtigung selbst rechtzeitig erkannt hatte bzw. von seinem Dienstherrn unterrichtet worden war. Aus Sicht der Richter bestand - ohne erkennbaren Hinweis des Versicherungsnehmers bzw. ohne einen erkennbaren Anlass, der Beratungsbedarf auslöste - keine Pflicht des Versicherers zu einer umfassenden vorsorgenden Rechtsberatung.
Ferner wies das OLG darauf hin, dass diese Auslegung durch § 6 VVG n. F. bestätigt werde. Im Übrigen - so die Richter - wäre der Versicherer mit einer anlasslosen Überwachungs- und vorsorglichen Hinweispflicht in unzumutbarer Weise belastet.
Quelle: VersicherungsPraxis24
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