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Kfz-Haftung: Anrechnung eines Werksangehörigenrabatts
Ein Unfallgeschädigter, dem nach der Reparatur seines Fahrzeugs ein Rabatt als Werksangehöriger eingeräumt wird, hat nach einer Entscheidung des BGH, 18.10.2011 - VI ZR 17/11 gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers nur einen Anspruch auf Erstattung der von ihm tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten.
Nach einem Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des Klägers beschädigt wurde, schätzte ein Sachverständiger die voraussichtlich aufzuwendenden Reparaturkosten auf ca. 3.450 EUR.
Der Kläger rechnete zunächst auf Gutachtenbasis ab. Später ließ er sein Fahrzeug in einer Niederlassung seines Fahrzeugherstellers reparieren. Die Reparaturkosten lagen bei etwas mehr als 4.000 EUR. Der Kläger musste aber letztlich nur 2.906 EUR zahlen, weil ihm als Werksangehöriger ein Rabatt eingeräumt wurde. Der Versicherer meinte, der Kläger müsse sich diesen Rabatt anrechnen lassen und zahlte ihm deshalb nur den tatsächlich angefallen Reparaturbetrag.
Der BGH hielt die Regulierung durch den Versicherer für korrekt. Ein Geschädigter sei zwar grundsätzlich nicht an eine Entscheidung gebunden, einen Schaden auf der Basis eines Sachverständigengutachtens abzurechnen. Ihm stehe nach erfolgter Reparatur vielmehr das Recht zu, Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten ersetzt zu verlangen.
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzrechts dürfe ein Geschädigter aber nicht an einem Schadenfall verdienen. Er habe lediglich Anspruch darauf, so gestellt zu werden wie vor dem Schadenereignis. Deshalb musste sich hier der Kläger den Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen.
Quelle: VersicherungsPraxis24
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