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Grenzen der Darlegungslast des Versicherungsnehmers bei Gebäudeversicherungsschäden
Der Versicherungsnehmer muss den gegenüber dem Versicherer geltend gemachten Entschädigungsanspruch schlüssig darlegen. Dabei dürfen die Anforderungen aber nicht überspannt werden. Der Pflicht zur Substantiierung ist mithin nur dann nicht genügt, wenn das zuständige Gericht aufgrund der Darstellung des Versicherungsnehmers nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das OLG Hamm, 22.07.2011 - I-20 U 27/11 Folgendes festgehalten:
Wenn es unstreitig ist, in welchen Räumen ein Wasserschaden aufgetreten ist
und wenn bereits eine Teilregulierung des Schadens erfolgt ist, sind die Anforderungen an die Substantiierungslast des Versicherungsnehmers eingegrenzt. Es stellt dann eine nicht gerechtfertigte Anforderung an die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Wohngebäudeversicherung dar, wenn für die Schlüssigkeit der Klage die Darlegung verlangt wird, welcher Gebäudeschaden durch geplatzte Rohre entstanden, wie viele und an welchen Stellen die Rohre geplatzt, in welchen Räumen in welchem Umfang dadurch Wasser ausgetreten und welche Gebäudeteile, insbesondere welche Wände und Wandteile und welcher Teil der Decken und/oder des Bodens in Mitleidenschaft gezogen sind.
Quelle: VersicherungsPraxis24
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