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Schmerzensgeld bei psychischer Beeinträchtigung naher Angehöriger

Psychische Beeinträchtigungen wegen des Unfalltodes eines nahen Angehörigen können laut Urteil des OLG Karlsruhe, 18.10.2011 - 1 U 28/11 im Einzelfall dazu führen, dass der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers den Betroffenen ein Schmerzensgeld zahlen muss.

Der Kläger war der Ehemann einer Frau, die bei einem durch einen Dritten verschuldeten Verkehrsunfall getötet worden war. Er behauptete, durch den Unfalltod seiner Ehefrau einen Schockzustand im Sinne einer akuten Belastungsreaktion sowie eine mittelgradige Depression erlitten zu haben, die ihn über längere Zeit arbeitsunfähig machte. Er forderte daher vom Versicherer des Unfallverursachers u.a. die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes.

Der Versicherer meinte hingegen, eine Trauerreaktion einer Person, die vom Unfalltod eines nahen Angehörigen erfahre, gehöre zum Lebensrisiko, das keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes auslöse.

Das OLG Karlsruhe sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld zu. Die Richter hoben hervor, dass es bei der Beurteilung der Frage, ob einem trauernden Angehörigen ein Schmerzensgeld zusteht, auf die Umstände des Einzelfalls ankomme.

Ein Ersatzanspruch ist dann zu bejahen, wenn es zu gewichtigen psychopathologischen Ausfällen von einiger Dauer kommt, die die auch sonst nicht leichten Nachteile eines schmerzlich empfundenen Trauerfalls für das gesundheitliche Allgemeinbefinden erheblich übersteigen und die deshalb auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit betrachtet werden.

Die psychische Beeinträchtigung muss nach ihrer Art und Schwere also deutlich über das hinausgehen, was nahe Angehörige in derartigen Fällen erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen zu erleiden haben.

Sowohl der behandelnde Arzt des Klägers als auch ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger hatten attestiert, dass der Kläger in einem Maß unter dem Tod seiner Ehefrau litt, das über eine "normale" Trauerreaktion weit hinausging. Die Richter sprachen ihm daher ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 EUR zu.

Die Klage der Tochter wurde hingegen abgewiesen. Diese hatte nämlich lediglich vorgetragen, unter einer erheblichen Trauerreaktion gelitten zu haben, ohne dass sie deswegen zu einem Arzt gegangen wäre.

Quelle: VersicherungsPraxis24

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