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Keine Altersdiskriminierung: Bundesarbeitsgericht steht zur Quotierung in der betrieblichen Altersversorgung

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat auch in der betrieblichen Altersversorgung zu neuen Fragen geführt. Eine Frage, die nun vom Bundesarbeitsgericht (BAG, 19.07.2011 - 3 AZR 571/09, genauso: BAG, 19.07.2011 - 3 AZR 434/09) entschieden wurde, ist, ob die Quotierungsregelung (Quote aus tatsächlicher Dauer des Arbeitsverhältnisses zur möglichen Dauer) des Betriebsrentengesetzes bei vorzeitigem Ausscheiden eine Diskriminierung wegen Alters darstellt.

Denn jüngere Arbeitnehmer werden dadurch grundsätzlich gegenüber Älteren benachteiligt. Beispiel: Die Altersgrenze betrage 65, die Betriebsrente 1000 EUR, dann verdient ein Arbeitnehmer der nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit im Alter von 35 ausscheidet 25 % (250 EUR), ein Arbeitnehmer der nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit im Alter von 55 ausscheidet 50 % (500 EUR).

Im vom BAG zu entscheidenden Fall war der Kläger 31 Jahre im Betrieb tätig und hatte nach seinem Ausscheiden eine ratierliche Anwartschaft in Höhe von 73,92 EUR nach Betriebsrentengesetz verdient. Er klagte allerdings auf Feststellung, dass ihm eine unverfallbare Anwartschaft mit einem Unverfallbarkeitsfaktor von 100 % zustände, also die volle Betriebsrente. Denn die Regelung des Betriebsrentengesetzes benachteilige jüngere Arbeitnehmer. Die Richter des sog. Pensionssenates sahen allerdings keine Altersdiskriminierung. Dabei verwiesen sie vor allem auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 11.11.2007 - 3 AZR 249/06) nach der das AGG dann nicht greift, wenn das Betriebsrentengesetz konkrete Unterscheidungen trifft.

Das BAG erkannte auch keine Pflicht zur Vorlage des Falls an den Europäischen Gerichtshof. Denn die für die Berechnung der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft maßgebliche gesetzliche Regelung bewirkt nach Auffassung der Richter keine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters, da der Regelung ein legitimes, im Allgemeininteresse bestehendes Ziel zugrunde liegt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Das Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, für die Berechnung der Höhe der unverfallbaren Anwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eine Regelung zu finden, die dem verbreiteten Verständnis des Betriebsrentenrechts gerecht wird, wie es den üblichen Versorgungsordnungen zugrunde liegt. Die Versorgungsordnungen gingen davon aus, dass im Regelfall der Arbeitnehmer erst mit Erreichen der Altersgrenze ausscheidet und die betriebliche Altersversorgung als Gegenleistung für die gesamte Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze erbracht wird. Von diesem Regelungszweck her ist es, so argumentiert das BAG, naheliegend und damit angemessen, wenn der Gesetzgeber zur Berechnung der Höhe einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zeitratierlich auf die Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit im Verhältnis zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze abstellt.

Diese Berechnungsweise sichert dem Arbeitnehmer seine Anwartschaften entsprechend dem von ihm erbrachten Anteil der für die Vollrente als Gegenleistung vorausgesetzten Leistung. Die heute erheblich höhere Fluktuation und der Entgeltcharakter der Altersversorgung führen vor dem Hintergrund des verfolgten Ziels nicht zur Unangemessenheit der gesetzlichen Regelung. Arbeitnehmer, die vor dem Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, behalten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine unverfallbare Anwartschaft. Ihre Interessen bleiben daher nicht in unangemessener Weise unberücksichtigt. Die Regelung des Betriebsrentengesetzes geht auch nicht über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist.

Für die Praxis ist das Urteil "beruhigend", da die Quotierung zu den "Grundfesten" der betrieblichen Altersversorgung gehört.

Quelle: VersicherungsPraxis24

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