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Reichweite des Erfüllungsausschlusses in der Haftpflichtversicherung
Zwei Unternehmen hatten sich als Gesellschafterinnen einer Arbeitsgemeinschaft (Bau-ARGE) zusammengeschlossen, um Brückenbauarbeiten zu erbringen. Intern hatten sie jeweils im Rahmen selbständiger Nachunternehmerverträge vereinbart, dass die eine Mitgesellschafterin die Erdarbeiten und die andere den Betonbau übernehmen sollte. Bei Arbeiten, die durch den Subunternehmer der einen Mitgesellschafterin durchgeführt wurden, kam es zu Beschädigungen am Gewerk der anderen Mitgesellschafterin.
Der eingeschaltete Haftpflichtversicherer der Verursacherin lehnte die Deckung für diesen Schaden unter Hinweis auf die Erfüllungsausschlussklausel in § 4 I 6 Abs.3 AHB (Ziffer 1.2 AHB 2008) ab.
Der BGH, 28.09.2011 - IV ZR 170/10 bestätigte diese Auffassung: Verpflichten sich die Mitgesellschafter einer ARGE wechselseitig dazu, im Verhältnis ihrer Beteiligung ihre volle unternehmerische Leistung zur Erreichung des gesellschaftlichen Zwecks der gemeinsamen Durchführung des Auftrags einzusetzen und sich hierbei zu unterstützen, zählen Vertragspflichten, die sich unmittelbar darauf beziehen, zur vertraglich geschuldeten Hauptleistungspflicht. Sie betreffen nicht lediglich das Integritätsinteresse der Mitgesellschafter.
Das gilt - so der BGH - auch, wenn im Innenverhältnis durch Nachunternehmerverträge mit der ARGE eine Arbeitsteilung vereinbart worden ist, unabhängig davon, ob die Beschädigung isoliert werkvertraglich betrachtet als reine Nebenpflichtverletzung anzusehen ist.
Quelle: VersicherungsPraxis24
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