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Umstrittener Risikozuschlag in der Krankenversicherung

Ein privater Krankenversicherer ist nicht dazu verpflichtet, einen wegen der Erkrankung erhobenen Risikozuschlag zu reduzieren oder gar aufzuheben, wenn ein Versicherter, der an einer degenerativen Erkrankung seiner Wirbelsäule leidet, seinem Alter entsprechend als gesund anzusehen ist. Das geht aus dem Urteil OLG Karlsruhe, 31.03.2011 - 12 U 164/10 hervor.

Der Kläger hatte mit seinem Krankenversicherer vereinbart, dass er wegen einer degenerativen Veränderung der Wirbelsäule einen monatlichen Risikozuschlag in Höhe von rund 124 EUR zahlen musste. Nachdem sein Arzt ihm einige Jahre nach dem Vertragsabschluss bestätigte, dass die degenerativen Veränderungen seiner Wirbelsäule altersentsprechend seien und mit größter Wahrscheinlichkeit nicht dazu führen würden, an einem behandlungsbedürftigen Rückenleiden zu erkranken, verlangte der Kläger von seinem Versicherer, auf die Erhebung des Risikozuschlages zu verzichten. Vor Gericht unterlag der Kläger.

Zwar kann ein Versicherungsnehmer, wenn sich die Umstände, die einen Risikozuschlag rechtfertigen, nach Vertragsabschluss zu Gunsten des Versicherten verändert haben, gemäß § 41 VVG verlangen, dass ein Risikozuschlag gegebenenfalls bis auf null reduziert wird. In einem solchen Fall muss der Versicherte jedoch nachweisen, dass der Versicherer den Zuschlag nach seinen Grundsätzen auch von keinem anderen, in einer vergleichbaren Situation befindlichen Versicherten verlangt hätte. Diesen Nachweis konnte der Kläger jedoch nicht erbringen.

Quelle: VersicherungsPraxis24

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