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BGH konkretisiert der Haftung von Unternehmensleitern
Der BGH hat in einer für die Haftung von Organmitgliedern bedeutsamen Entscheidung (BGH, 20.09.2011 - II ZR 234/09) die folgenden Kernsätze herausgestellt:
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Der organschaftliche Vertreter einer Gesellschaft, der selbst nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt, kann den strengen Anforderungen an eine ihm obliegende Prüfung der Rechtslage und an die Beachtung von Gesetz und Rechtsprechung nur genügen, wenn er sich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einem unabhängigen, für die zu klärende Frage fachlich qualifizierten Berufsträger beraten lässt und den erteilten Rechtsrat einer sorgfältigen Plausibilitätskontrolle unterzieht.
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Ein Aufsichtsrat, der von Beruf Rechtsanwalt ist, und daher über beruflich erworbene Spezialkenntnisse verfügt, unterliegt, soweit sein Spezialgebiet betroffen ist, insoweit einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab.
Das BGH-Urteil unterstreicht auch den Stellenwert einer D&O-Versicherung, mit der Unternehmen die Haftungsrisiken ihrer Manager wegen Vermögensschäden absichern können.
Quelle: VersicherungsPraxis24
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