Aktuelles
Kriterien für die Einordnung einer Klinik als "gemischte Anstalt"
In der privaten Krankenversicherung sind die Kosten für die medizinisch notwendige Heilbehandlung nicht erstattungsfähig, wenn die Behandlung in einer gemischten Anstalt i. S. d. § 4 Abs. 5 MB/KK 94 durchgeführt wurde und der Versicherer vor der Behandlung seine Zustimmung zu der Behandlung nicht schriftlich abgegeben hat.
Als gemischte Anstalt wird dabei eine Krankenanstalt verstanden, die auch Kuren und Sanatoriumsbehandlungen durchführt und Rekonvaleszente aufnimmt.
Der Kläger hatte sich einer stationären Heilbehandlung unterzogen. Der Krankenversicherer lehnte die Übernahme der Behandlungskosten unter Hinweis darauf ab, dass es sich um eine gemischte Anstalt handele. Eine schriftliche Zusage der Kostenübernahme vor der Behandlung lag nicht vor.
Das Landgericht hatte die Klinik auf der Grundlage ihres Internetauftritts als gemischte Anstalt eingeordnet und die Klage abgewiesen. Das OLG Koblenz, 28.01.und 04.04. 2011 - 10 U 1120/10 bestätigte diese Beurteilung. Eine Beweiserhebung sei rechtlich nicht notwendig gewesen, weil es bei der Frage, ob es sich um eine gemischte Anstalt handle, um eine reine Rechtsfrage gehe, für deren Beurteilung das äußere Erscheinungsbild und die Selbstdarstellung der Krankenanstalt in freier Beweiswürdigung des Gerichts maßgeblich sei.
Dementsprechend kam es für die Beantwortung der Frage nicht darauf an, ob tatsächlich Kur- und Sanatoriumsbehandlungen durchgeführt wurden, sodass der von der Klägerin diesbezüglich angebotene Beweis nicht erhoben werden musste.
Die Eigendarstellung der Klinik, wonach Kur- und Sanatoriumsbehandlungen nicht in den Klinikbetrieb passen und daher nicht angeboten werden, hatte nach Ansicht des OLG keine ausschlaggebende Bedeutung, da andere Bereiche des äußeren Erscheinungsbildes gegen diese Aussage sprachen.
Ergänzend führte das OLG aus, dass die Klinik nach ihrer Darstellung auch über ein Seminarzentrum verfügte, das individuell gestaltete Seminare, Workshops und Veranstaltungen für geschlossene Gruppen anbot, wobei die Seminarräume der Klinik benutzt wurden. Nach Ansicht des Gerichts wurde damit das Kriterium einer gemischten Anstalt untermauert, selbst wenn die Heilbehandlungen denen eines psychiatrisch- psychotherapeutischen Krankenhauses entsprachen.
Quelle: VersicherungsPraxis24
Zurück
Aktuelles