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Privathaftpflichtversicherungsschutz für Hobby-Hausmeister?
Ein Rentner hatte an dem Dach einer Tennishalle seines Freundes mit einem Bunsenbrenner Arbeiten durchgeführt und dabei einen Brandschaden in Höhe von rund 240.000 EUR verursacht. Der Feuerversicherer des Geschädigten stellte nach der Regulierung des Brandschadens Regressforderungen. Der Antragsteller meldete dies seinem Privathaftpflichtversicherer.
Mit dem Argument, dass sich der Schaden im Rahmen einer in der Privathaftpflicht-Versicherung nicht versicherten beruflichen Tätigkeit ereignet habe, versagte der Versicherer die Deckung. Das OLG Hamm, 03.08.2011 - I 20 W 18/11 pflichtete dem Versicherer bei.
Nach Auffassung des Gerichts sind zwar gelegentliche Tätigkeiten, die nach Art und Umfang als Hobby- und Freizeitbeschäftigung anzusehen sind, auch dann noch im Rahmen einer Privathaftpflicht-Versicherung gedeckt, wenn ein Versicherungsnehmer dabei seine beruflichen Kenntnisse einsetzt und einen Nebenverdienst erzielt.
Der Rentner erhielt für seine Arbeiten zwar nicht mehr als maximal 1.000 EUR pro Jahr. Er übte die von ihm in der Schadenanzeige selber als "Hausmeistertätigkeit" bezeichneten Arbeiten jedoch bereits seit zehn Jahren mit einer gewissen Regelmäßigkeit aus. Außerdem war er von dem Hallenbesitzer zur Berufsgenossenschaft angemeldet worden und erstellte monatliche Abrechnungen, in welchen er über geleistete Arbeitsstunden und von ihm besorgtes Material Rechenschaft ablegte.
Unter diesen Voraussetzungen hatte der Rentner aus Sicht des OLG die Grenzen einer privaten Freizeitbeschäftigung, die im Rahmen einer Privathaftpflichtversicherung versichert gewesen wäre, deutlich überschritten.
Quelle: VersicherungsPraxis24
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