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Mietwagenkosten und Schadenminderungspflicht

Der Unfallgeschädigte hat keinen Anspruch darauf, dass ihm der gegnerische Haftpflichtversicherer Mietwagenkosten erstattet, die offenkundig deutlich höher sind als die anderer örtlich relevanter Anbieter. Vielmehr muss der Geschädigte in einem solchen Fall vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges Vergleichsangebote einholen.

Der Pkw des Klägers war bei einem Unfall beschädigt worden, den ein Dritter verschuldet hatte. Für die Zeit der dreiwöchigen Reparatur mietete der Kläger ein Ersatzfahrzeug für ca. 3000 EUR an.

Der gegnerische Versicherer weigerte sich, die Kosten in voller Höhe zu übernehmen. Zur Begründung legte er drei Angebote örtlicher Anbieter vor, die erheblich günstiger lagen. Der Kläger meinte hingegen, es sei ihm nicht zuzumuten gewesen, vor der Anmietung des Ersatzfahrzeuges eine entsprechende Marktforschung zu betreiben.

Das OLG Koblenz, 26.01.2011 - 12 U 221/10 gab dem Versicherer Recht. Nach Auffassung des Gerichtes hat der Unfallgeschädigte zu beweisen, dass die geltend gemachten Mietwagenkosten erforderlich und angemessen sind.

Hier lagen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Ersatzfahrzeug zu deutlich günstigeren Konditionen als zu den vom Kläger gewählten Bedingungen angemietet werden konnte. Deshalb hätte sich der Geschädigte beim Vermieter nach günstigeren Konditionen erkundigen oder Konkurrenzangebote einholen müssen. Dazu hätte er auch genügend Zeit gehabt. Denn die Anmietung des Ersatzfahrzeuges war erst drei Tage nach dem Unfall erfolgt. Durch sein Verhalten hatte der Kläger gegen seine Schadenminderungspflicht aus § 254 Absatz 2 BGB verstoßen.

Quelle: VersicherungsPraxis24

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