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BMF konkretisiert Kriterien für alternative Rechnungsgrundlagen bei der Rückstellungsberechnung

Zur Berechnung der Rückstellung in der Steuerbilanz nach § 6a EStG werden von den Aktuaren regelmäßig die sog. Heubeck-Richttafeln zur Anwendung gebracht. Denn der § 6a Abs. 3 S. 3 EStG schreibt vor, dass der Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden sind.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) erkennt seit Jahren mit entsprechenden Schreiben die Heubeck-Richttafeln an, sodass sie ohne weiteren Nachweis von den Unternehmen für die Berechnung des Teilwerts in der Steuerbilanz verwendet werden können. Jetzt hat das BMF mit Schreiben vom 09.12.2011 klargestellt, dass unter gewissen Voraussetzungen Unternehmen die für die Bewertung angenommenen Rechnungsgrundlagen auch modifizieren oder andere Grundlagen anwenden können.

Die erste Voraussetzung ist, dass die unternehmenspezifischen Verhältnisse die Anwendung anderer oder modifizierter biometrischer Rechnungsgrundlagen erfordern.

Zum zweiten stellt das BMF hohe Anforderungen an das Datenmaterial. Zum einen muss das Datenmaterial in der Regel über die Daten des betreffenden Unternehmens hinausgehen (z.B. Branchendaten), zum anderen muss diese größere Datenbasis noch den Verhältnissen des Unternehmens gerecht werden.

Drittens sind signifikante Abweichungen von den Heubeck-Richttafeln notwendig, wobei das BMF auch hier die Messlatte mit einem Zeitraum von fünf Jahren und einem Signifikanzniveau von mind. 95 % hochlegt.

Viertens ist die Angemessenheit der Modifikation für den gesamten Bestand der Pensionsverpflichtungen und für alle Grundwerte zu prüfen und nachzuweisen. Weicht ein Teilbestand des Unternehmens signifikant ab und werden hier modifizierte Rechnungsgrundlagen angewandt, so ist im Komplementärbestand eine gegenläufige Modifikation zu den für den gesamten Bestand angemessenen biometrischen Rechnungsgrundlagen vorzunehmen.

Schließlich schreibt das BMF ein angemessenes Sicherheitsniveau, eine Verifizierung der Modifikation mittels mathematischer-statistischer Tests und eine regelmäßige Überprüfung vor.

Hinweis für die Praxis: Andere oder modifizierte Rechnungsgrundlagen sind - wie bisher - aufwändig durchzusetzen und werden auch künftig nur von wenigen, großen Konzernen praktiziert.

Quelle: VersicherungsPraxis24

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