Aktuelles
Betriebsgefahr eines Kfz kann zurücktreten
Ein dunkel gekleideter Fußgänger, der bei Nacht neben einer für ihn rot zeigenden Ampel die Straße überquert, obwohl er einen sich nähernden Pkw hätte wahrnehmen müssen, kann keinen Schadenersatz beanspruchen, wenn er von dem Pkw erfasst und verletzt wird.
Der Kläger wollte bei Dunkelheit einige Meter neben einer durch Ampeln gesicherten Kreuzung eine mehrspurige innerstädtische Straße "bei Rot" überqueren. Er übersah den sich nähernden Pkw des Beklagten. Es kam zum Zusammenstoß, bei dem der Kläger sich schwere Verletzungen zuzog.
Der Kläger meinte, dass der Beklagte zu schnell gefahren sei und dass dieser ihn außerdem rechtzeitig hätte wahrnehmen können. Deshalb verlangte er Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger stellte fest, dass der Beklagte höchstwahrscheinlich mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h unterwegs gewesen war. Eine Zeugin hatte ausgesagt, dass der Kläger so dunkel gekleidet gewesen war, dass sie ihn nur als Schatten wahrgenommen hatte.
Das OLG Saarbrücken, 08.02.2011 - 4 U 200/10 - 60 hat hierzu festgestellt, dass der Kläger den sich nähernden Pkw schlechterdings nicht übersehen konnte. Sie warfen ihm vor, die Straße blindlings überquert zu haben. Daher sprach das Gesamtbild des Unfalls dafür, dass der Kläger die Grenze grober Fahrlässigkeit überschritten hatte. Konsequenz war, dass selbst die Betriebsgefahr des Pkw des Beklagten vollständig hinter dem Verschulden des Geschädigten zurücktrat. Er ging daher leer aus.
Quelle: VersicherungsPraxis24
Zurück
Aktuelles