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Knochenstückchen in Cevapcicci: Greift das Produkthaftungsgesetz?

Dem Landgericht Kleve, 06.07.2011 - 5 S 47/11 lag folgender Fall zur Entscheidung vor: Ein Endverbraucher hatte infolge eines Bisses auf in Hackfleisch (hier: Cevapcici) befindliche Knochenreste einen Zahnschaden erlitten. Das LG gelangte zu dem Schluss, dass das Hackfleisch nicht als fehlerhaft im Sinne des § 3 Absatz 1 Produkthaftungsgesetz anzusehen war.

Vom Standpunkt eines durchschnittlichen Konsumenten sei nicht völlig auszuschließen, dass Hackfleisch in seltenen Fällen einmal kleine Knochen- und Knorpelstücke enthalten könne. Denn es handele sich hier um einen natürlichen Bestandteil des Ausgangsprodukts (wie etwa Gräten in Fischfilets). Derartige Rückstände sollten zwar nicht in verarbeiteten Produkten auftauchen, man müsse aber durchaus damit rechnen.

Im Übrigen scheide ein Schadenersatzanspruch gegen den Hersteller des Hackfleischs jedenfalls wegen eines überragenden Mitverschuldens aus, wenn der Endverbraucher das Vorhandensein von Knochenstücken im Hackfleisch bemerkt und den Verzehr trotzdem fortgesetzt habe.

Quelle: VersicherungsPraxis24

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