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Kfz-Schaden durch Dachlawine - Es kommt auf den Einzelfall an

Bei anhaltendem Tauwetter war durch den Abgang einer Schneelawine von einem Hausdach ein Sachschaden an einem Pkw entstanden. Das OLG Naumburg, 11.08.2011 - 2 U 34/11 lehnte einen Schadenersatzanspruch der geschädigten Fahrzeugeigentümerin gegen die Hauseigentümerin im Ergebnis mit folgender Begründung ab:

Es bestehen keine vertraglichen Ansprüche, wenn die Geschädigte den Stellplatz nicht von der Hauseigentümerin, sondern von einer Mieterin im Wege der Untermiete zur Nutzung überlassen bekommen hat.

Eine Verletzung deliktischer Verkehrssicherungspflichten wegen der unterlassenen Anbringung von Schneefanggittern oder vergleichbaren Schutzmaßnahmen scheidet aus, wenn die Ortssatzung keine einschlägigen Regelungen enthält und die Anbringung nicht allgemein ortsüblich ist. Insoweit ist zwischen den zu öffentlichen Bereichen geneigten Dachflächen und solchen, die sich zu privaten Innenhöfen neigen, u.U. zu unterscheiden.

Hat die Hauseigentümerin es pflichtwidrig unterlassen, den Stellplatz mit einem warnenden Hinweis auf nicht vorhandene Schneefangvorrichtungen zu versehen, fehlt es am Nachweis der Schadenursächlichkeit dieser Pflichtverletzung, wenn die Gefahr der Geschädigten zur Zeit des Abstellens des Fahrzeugs ohnehin bekannt war.

Quelle: VersicherungsPraxis24

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