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Anforderungen an Versicherungsschutz für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen
Die Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk, die üblicherweise für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen vereinbart werden, bieten Versicherungsschutz, wenn und solange die Fahrzeuge mit einem dem Versicherungsnehmer von der Zulassungsstelle zugeteilten roten Kennzeichen an dem Fahrzeug befestigt und von außen zu sehen sind.
"Versehen sein" bedeutet, dass das Kennzeichen an dem Fahrzeug befestigt und von außen zu sehen sein muss. Deshalb besteht kein Versicherungsschutz, wenn das Kennzeichen über Nacht abgelöst wird, um es zu sichern, und wenn das Fahrzeug in dieser Zeit gestohlen oder zerstört wird. Das erfordert bereits die mit der Anbringungserfordernis gewährleistete notwendige Rechtssicherheit. So hat es das OLG Koblenz, 26.05.2011 - 10 U 1258/10 gesehen.
Quelle: VersicherungsPraxis24
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