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Haftung in Reha-Klinik: Grenzen der Verkehrssicherungspflicht
Der Kläger hatte in der Reha-Klinik, die er nach einer Hüftgelenkoperation aufgesucht hatte, einen Unfall erlitten. Der Unfall war geschehen, als sich der Kläger beim Aufstehen von einem Stuhl auf die angebrachten Armlehnen aufstützte und diese dann brachen. Er begehrte Schmerzensgeld vom Betreiber der Klinik.
Das Landgericht Gießen, 20.06.2011 - 4 O 73/1, wies die Klage ab. Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass das mit der Benutzung des Stuhls verbundene Verletzungsrisiko für den Beklagten erkennbar gewesen sei. Ähnliche Vorkommnisse habe es in der Vergangenheit mit Stühlen gleicher Bauweise nicht gegeben.
Der Kläger konnte letztlich also nicht belegen, dass die Reha-Klinik im konkreten Fall die erforderlichen Schutzmaßnahmen unterlassen hatte.
Quelle: VersicherungsPraxis24
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