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Versicherer kann auch bei Beratungsfehler durch Makler haften
In der Altersvorsorge können u.a. aufgrund der hohen Komplexität immer wieder Beratungsfehler vorkommen, die nicht selten große Summen kosten. Wie ein aktuelles Urteil in diesem Zusammenhang aufzeigt, kann nach einem Beratungsfehler nicht nur der Makler, sondern auch der Versicherer haftbar gemacht werden.
Ein Unternehmer schloss im Sommer 2001 als Altersvorsorge ein komplexes Anlagemodell über einen Makler ab. In diesem Zusammenhang wurde ein Darlehen von 75.000 EUR als Einmalbetrag von einer Bank in die Lebensversicherung eingezahlt. Die Zinsen für dieses Darlehen wurden durch laufende Teilauszahlungen aus der Police finanziert. Rentieren sollte sich dieses Modell zum einen durch steuerliche Vorteile und zum anderen durch eine gute Wertentwicklung. Zudem verwies der Makler auf Renditen in Höhe von 8,5 %, die in der Vergangenheit bereits erzielt wurden. Tatsächlich lag die Jahresdividende jedoch deutlich unter dem Darlehenszins und die Anlage des Versicherungsnehmers erlitt einen Verlust.
Nach einiger Zeit erkannte der Unternehmer, dass die vom Makler prognostizierten Renditen der britischen Police der Clerical Medical aufgrund der hohen Inflation unter denen in Deutschland lag und erhob Klage aufgrund einer Fehlberatung. Dies war auch der Grund, weshalb das OLG Karlsruhe, 02.08.2011 - 12U 173/10, in zweiter Instanz sowohl den Versicherungsmakler als auch den Versicherer gesamtschuldnerisch zur Verantwortung zog. Zwar trifft den Versicherer keine Beratungspflicht wenn ein Vertrag zwischen einem Versicherungsmakler und einem Versicherungsnehmer geschlossen wird, allerdings gilt dies nicht, wenn das Versicherungsunternehmen hätte erkennen müssen, dass sich der Versicherungsnehmer trotz einer Maklerberatung im Irrtum über den Vertragsinhalt befindet.
Quelle: VersicherungsPraxis24
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