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Aktuelles

Handhabung der Leistungskürzung wegen grober Fahrlässigkeit

Hat ein Versicherer in seinen AKB geregelt, er sei berechtigt, bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen, dann muss der Versicherer die Kürzung erklären. Sie ist nicht von Amts wegen vorzunehmen.

Das OLG Düsseldorf, 23.12.2010 - 4 U 101/10 hat hierzu noch einige weitere Leitlinien zur Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit gemäß § 81 Abs.2 VVG aufgestellt:

Die Kürzung ist von der vollen Leistung vorzunehmen; es ist nicht etwa von einem "Mittelwert" von 50 % auszugehen.

Einzelfallgerecht ist allein die gerichtliche Überprüfung, ob der Versicherer unter Abwägung aller für und gegen den Versicherungsnehmer sprechenden berücksichtigungsfähigen Gesichtspunkte von seinem Kürzungsrecht keinen zu hohen Gebrauch gemacht hat. Dem entspricht es nicht, von vornherein "Reduzierungsschritte" in einer bestimmten Größenordnung (von z.B. 10 % oder 25 %) in Ansatz zu bringen.

Hat der Versicherer grundsätzlich in der Kfz-Voll- und Teilkaskoversicherung auf den Einwand grober Fahrlässigkeit verzichtet, hiervon aber eine Ausnahme für den Fall der Herbeiführung des Versicherungsfalls "infolge des Genusses alkoholischer Getränke" gemacht, reicht für den Eintritt des Versicherungsfalls aus, dass der Alkoholkonsum den Schadeneintritt mitverursacht hat.

Für die der Kürzung zugrunde liegende Abwägung ist nach dem Wegfall des Verzichts auf den Einwand grober Fahrlässigkeit der Abwägungsspielraum uneingeschränkt eröffnet. Es sind daher sämtliche zu Gunsten wie auch zu Lasten des Versicherungsnehmers feststehende Umstände zu würdigen, die geeignet sind, die konkrete Schwere seines gesamten unfallursächlichen Verschuldens zu bestimmen. Das kann auch zu einer höheren Kürzung führen als sie allein für die Trunkenheit anzusetzen wäre.

Quelle: VersicherungsPraxis24

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