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Elementarschadenversicherung: Keine Überschwemmung bei Regenwasserablauf
Läuft Regenwasser über eine schräge Zufahrt in eine im Keller gelegene Garage und von dort in angrenzende Räume, so liegt nach Ansicht des Oberlandesgericht Oldenburg (OLG Oldenburg, 20.10.2011 - 5 U 160/11) keine Überschwemmung im Sinne der Elementarschadenversicherung vor.
Infolge eines starken Regens war Wasser über eine schräge Zufahrt in die im Keller befindliche Garage des versicherten Gebäudes gelaufen. Von dort aus breitete es sich aus und überflutete das Kellergeschoss.
Das OLG Oldenburg versagte den Versicherungsschutz, indem er die Auffassung des Versicherers teilte. Danach liegt eine Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen nicht vor, wenn Wasser direkt über eine schräge Garagenzufahrt in das Kellergeschoss eindringt. Das gilt zum Beispiel auch für Wasser, das von einer Straße kommend durch eine Kellertür in ein Gebäude läuft. Es reicht nicht aus, dass sich das Niederschlagswasser lediglich in dem versicherten Gebäude selbst ansammelt. Die Ansammlung muss vielmehr zuvor auf dem Versicherungsgrundstück erfolgen.
Eine solche Wasseransammlung hatte aber weder auf dem Grundstück des Versicherten noch auf den angrenzenden Nachbargrundstücken stattgefunden.
Die Entscheidung des OLG Oldenburg liegt auf der Linie des Urteils des OLG Karlsruhe, 20.09.2011 - 12 U 92/11.
Quelle: VersicherungsPraxis24
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