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Verzug des Versicherers - Kein Nutzungsausfall

Die Kaskoversicherung ist eine Sachversicherung und umfasst keine Vermögensschäden, die sich - wie die Nutzungsausfallentschädigung - erst an eine Sachwertbeschädigung anschließen. Deshalb besteht - so das OLG Hamm, 15.12.2010 - I-20 U 108/10 auch bei Verzug des Versicherers kein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung. Denn diese würde den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit des Fahrzeugs selbst voraussetzen.

Der Kläger beanspruchte aus seiner Vollkaskoversicherung Nutzungsausfall für sein beschädigtes Fahrzeug mit der Begründung, der beklagte Versicherer habe es noch nicht einmal für notwendig erachtet, den von ihm selbst festgestellten Betrag auszuzahlen. Der Kläger trug vor, er habe sein Fahrzeug in einem unreparierten, nicht fahrbereiten Zustand halten müssen, bis der Versicherer die Erklärung abgegeben habe, seine Einwände auch gegen das gerichtliche Gutachten aufzugeben.

Ein bedingungsgemäßer Entschädigungsanspruch aus der Vollkaskoversicherung bestand nach Auffassung des OLG Hamm nicht. Denn ein Nutzungsausfall war von dem vereinbarten Leistungskatalog der Kaskoversicherung nicht erfasst.

Dem Kläger stand auch kein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung als Schadenersatzanspruch aus den §§ 280 ff BGB zu. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Verlust von Gebrauchsvorteilen eines Kfz einen nach den §§ 249 ff BGB ersatzfähigen Vermögenschaden darstellen. Voraussetzung hierfür ist aber neben einer fühlbaren Beeinträchtigung der Nutzung, die wiederum einen Nutzungswillen und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit voraussetzt, der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit. Der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit erfordert dabei eine unmittelbare, nachteilige Einwirkung auf das Fahrzeug selbst.

Die bloße Nichtzahlung einer geschuldeten Versicherungssumme stellt keine solche unmittelbare Einwirkung auf das Fahrzeug selbst dar. Letztere wäre nur dann anzunehmen, wenn die Regulierungszahlung des Versicherers allein der Reparatur des Kfz dient und keine anderen Zwecke mit der Zahlung verfolgt werden. Es steht dem Versicherungsnehmer aber frei, den seitens des Versicherers gezahlten Betrag sowohl für die Schadensbeseitigung selbst als auch für außerhalb des Schadensereignisses liegende Zwecke einzusetzen. Deshalb stellt die Nichtzahlung der Versicherungsleistung keine objektbezogene Einwirkung auf die Sache dar.

Quelle: VersicherungsPraxis24

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