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Anwaltshaftung bei bestehender Rechtsschutzversicherung
Der Vertrag zwischen Anwalt und Mandant einerseits und der Vertrag zwischen Mandant und Rechtsschutzversicherer andererseits sind rechtlich selbständige Verträge, sodass eine Zurechnung des Verschuldens nach Maßgabe der §§ 254, 278 BGB ausscheidet. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz (OLG Koblenz, 16.02.2011 - 1 U 358/10) entschieden.
Der Rechtsschutzversicherer des Mandanten nahm den Anwalt auf Schadenersatz in Anspruch, weil dieser für den Mandanten eine Klage gegen den falschen Beklagten erhoben hatte. Der Versicherer verlangte Erstattung der verauslagten Verfahrenskosten. Die darauf gerichtete Klage war erfolgreich. Zwar wurde ein Schadenersatzanspruch des Rechtsschutzversicherers aus eigenem Recht gegen den Anwalt verneint, da zwischen ihnen kein Vertragsverhältnis bestanden hatte. Ein Schadenersatzanspruch bestand jedoch auf Seiten des Mandanten gegen den Anwalt, der nach § 17 Nr.8 Satz 1 ARB 2001 (entspricht § 86 VVG) auf den Versicherer übergegangen war.
Der Schadenersatzanspruch war auch nicht wegen eines Mitverschuldens zu mindern. Denn nach § 254 Absatz 1 BGB kommt es auf ein Mitverschulden des "Beschädigten", also des Mandanten, an. Letzteres war hier nicht ersichtlich.
Der Rechtsschutzversicherer ist auch nicht als Erfüllungsgehilfe des Mandanten anzusehen, sodass ein etwaiges Verschulden nicht dem Mandanten zuzurechnen ist. Der Versicherer ist lediglich aufgrund des mit dem Mandanten bestehenden Versicherungsvertragsverhältnisses tätig geworden.
Schließlich ist der Rechtsschutzversicherungsvertrag auch kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Anwalts. Eine den Versicherer möglicherweise treffende Pflicht, vor der Erteilung einer Deckungszusage die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu prüfen, wirkt nicht zugunsten des Anwalts. Es ist nicht Zweck der Rechtsschutzversicherung, eine Entlastung des Anwalts von seinen Sorgfaltspflichten gegenüber dem Mandanten herbeizuführen.
Quelle: VersicherungsPraxis24
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