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Ersatz von Sachverständigenkosten bei unbrauchbarem Gutachten?

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Mängel eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich nicht dem Geschädigten zuzurechnen sind. Denn dieser hat einen Gutachter gerade deswegen beauftragt, weil ihm die eigene Sachkunde fehlt.

Der Gutachter ist auch nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Ein unbrauchbares Gutachten muss sich der Geschädigte daher nach einem Urteil des Landgerichts Berlin (LG Berlin, 11.01.2011 - 24 O 200/08) nur dann zurechnen lassen, wenn die Ursache der Unbrauchbarkeit aus dem Verantwortungsbereich des Geschädigten stammt. Das kann z.B. der Fall sein, wenn der Geschädigte bewusst wahrheitswidrige Angaben bezüglich des Fahrzeugs gemacht oder etwaige Vorschäden verschwiegen hat oder auch dann, wenn er den Sachverständigen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt hat.

Anderenfalls trägt der Schädiger das Risiko, wenn die Kostenermittlung nicht korrekt ist, sodass der Geschädigte seinen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten behält.

Quelle: VersicherungsPraxis24

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