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Stornohaftzeit für Lebensversicherungen mindestens 5 Jahre
Das Artikelgesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts, das nach abschließender Beratung im Finanzausschuss des Bundestages inzwischen vom Bundestag beschlossen wurde, enthält auch eine Neuregelung zur Stornohaftungszeit in der Lebensversicherung.
Aufgrund eines Antrages der Fraktionen von CDU/CSU und FDP wurde eine Vorschrift (Artikel 18e Ziffer 2) aufgenommen nach der u.a. die Stornohaftungszeit in der Lebensversicherung grundsätzlich fünf Jahre nicht unterschreiten darf. Ausgenommen sind Versicherungen gegen Einmalbeitrag.
Auch reine Risikolebensversicherungen sind von der Regelung erfasst.
Die Regelung tritt am 1. April 2012 in Kraft.
Quelle: VersicherungsPraxis24
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