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Außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bei Versichererfusion

Das Amtsgericht Eisenach (AG Eisenach, 11.04.2011 - 57 C 69/11) hat einem Versicherungsnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht in Bezug auf den neuen Versicherer zugesprochen, der mit dem früheren Versicherer fusioniert hatte, von dem sich der Versicherungsnehmer ebenfalls durch außerordentliche Kündigung nach einem abgelehnten Schadenfall getrennt hatte.

Das Gericht stützte sich auf § 314 BGB. Gemäß § 314 BGB kann jeder Vertragsteil ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung beiderseitiger Interessen die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Nach Auffassung des Amtsgerichts war es dem Versicherungsnehmer hier nicht zuzumuten, sich plötzlich ohne sein Zutun mit einem Vertragspartner konfrontiert zu sehen, mit dem er bereits vorher Streitigkeiten ausgetragen hatte. Aus diesem Grunde wollte er auch keine neuen Verträge mit diesem abschließen oder den früheren Versicherer durch eine Fusion "vorgesetzt bekommen". Dies reichte für die Annahme eines Sonderkündigungsrechts.

Quelle: VersicherungsPraxis24

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