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BGH: Verjährungsbeginn bei Geschäftsführerhaftung

Der BGH hat mit dem Urteil (BGH, 15.03.2011 - II ZR 301/09) entschieden, dass die für den Verjährungsbeginn nach § 199 Absatz 1 Nr.2 BGB erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände der GmbH nicht durch ihren Geschäftsführer vermittelt werden, wenn dieser selbst Schuldner des Schadenersatzanspruchs der GmbH ist.

Zwar kommt es bei juristischen Personen des Privatrechts grundsätzlich auf die Kenntnis ihrer vertretungsberechtigten Organe von den Anspruchsvoraussetzungen an. Ist das Organ einer Gesellschaft selbst der Schuldner, kann es der Gesellschaft aber die erforderliche Kenntnis nicht verschaffen. Das gilt nicht nur bei unerlaubten Handlungen. Vielmehr kann - so der BGH - allgemein nicht erwartet werden, dass der Schuldner dafür sorgt, dass die Ansprüche gegen ihn selbst geltend gemacht werden und er etwa einen Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG herbeiführt.

Beim einzigen Geschäftsführer einer GmbH kommt hinzu, dass er als Vertreter der Gesellschaft gegen sich selbst zur Hemmung der Verjährung keine Maßnahmen der Rechtsverfolgung ergreifen kann (§ 204 Abs. 1 BGB).

Soweit es wegen des Fehlens eines weiteren Geschäftsführers auf die Kenntnis der zur Anspruchsverfolgung berufenen Gesellschafter ankommt, scheidet eine Zurechnung der Kenntnis des einzigen Gesellschafters aus den gleichen Gründen aus, wenn er zugleich Schuldner des Anspruchs ist.

Quelle: VersicherungsPraxis24

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