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Fehlerhafte Anlageberatung: Kunden müssen Emissionsprospekte nicht lesen
Der Bundesgerichtshof hat erneut die Rechte von Kapitalanlegern gestärkt. Nach einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil dürfen Anleger auf die Richtigkeit der Angaben ihres Beraters vertrauen und müssen diese nicht selbstständig durch das Lesen eines ausgehändigten Emissionsprospektes überprüfen, um im Falle eines tatsächlichen Beratungsfehlers Anspruch auf Schadenersatz zu haben (BGH, 08.07.2010 - III ZR 249/09).
In dem Verfahren vor dem BGH ging es um die Forderung eines Kapitalanlegers gegen seinen Anlageberater. Erstgenannter hatte noch zu D-Mark-Zeiten für 150.000 DM Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds über eine Büroturm-Immobilie erworben. Im Jahr 2002 geriet der Fonds aufgrund eines deutlichen Rückgangs der Mieteinnahmen erstmals in finanzielle Schieflage, die sich in der Folgezeit auch nicht wieder besserte. Im Jahr 2006 wurde schließlich das Insolvenzverfahren über den Fonds angeordnet. Für den Anleger bedeutete das letztlich den Verlust seiner Einlage. Daraufhin nahm er seinen damaligen Anlageberater auf Schadenersatz in Höhe von rd. 100.000 EUR in Anspruch, da dieser ihm bei der Empfehlung des geschlossenen Immobilienfonds im Jahr 1999 auf seinen geäußerten Wunsch nach einer sicheren Geldanlage zur Altersvorsorge nicht widersprochen habe. Vielmehr hätte der Anlageberater ihn, den Anleger, ausdrücklich auf das Risiko des etwaigen Totalverlusts der Fondsanlage hinweisen müssen. Tatsächlich hatte der Anlageberater dem Anleger einen Emissionsprospekt über den geschlossenen Immobilienfonds ausgehändigt, der die Risiken ausdrücklich auflistete. Diesen hatte der Anleger allerdings nicht gelesen. Der Anlageberater vertrat die Ansicht, der Anleger habe durch das Nichtlesen des Prospektes grob fahrlässig gehandelt, er sei daher nicht schadenersatzpflichtig. Die Sache landete vor Gericht und musste nun in letzter Instanz vom BGH entschieden werden.
Der BGH hat in seiner Urteilsbegründung klargestellt, dass die Empfehlung des geschlossenen Immobilienfonds durch den Anlageberater tatsächlich als Beratungsfehler zu deklarieren sei. Da der Anleger explizit eine sicherere Geldanlage für seine Altersabsicherung gewünscht habe, verletze die Empfehlung des Immobilienfonds die "Pflicht zur anlegergerechten, auf die persönlichen Verhältnisse und Anlageziele des Kunden zugeschnittenen Beratung". Denn der Fonds habe tatsächlich ein Totalverlustrisiko beinhaltet und hätte daher nicht als "praktisch risikofreie und mithin sichere zur Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage" eingeordnet werden dürfen, so der BGH. Daher hätte der Anlageberater von der Zeichnung des Immobilienfonds abraten müssen. Ein Mitverschulden des Anlegers durch das Nichtlesen des Emissionsprospektes, der Angaben über die Risiken enthielt, bestehe ebenfalls nicht, da sich ein Kapitalanleger grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Aufklärung und Beratung verlassen dürfe. Da die Richter auch eine etwaige Verjährung des aus dem Beratungsfehler entstandenen Schadensersatzanspruchs verneinten, muss der Anlageberater nun tatsächlich zahlen.
Die Entscheidung des BGH hat indes einige Auswirkungen auf die Branche: Bislang haben Banken und Anlageberater gern darauf verwiesen, dass die bei Kapitalanlagen an die Kunden ausgehändigten Prospekte in der Regel die Risiken der Kapitalanlage genau beschreiben. Wer die Unterlagen nicht lese, könne sich später auch nicht auf einen Beratungsfehler berufen. Damit ist nun Schluss. Anleger dürfen sich grundsätzlich auf die Angaben ihres Beraters verlassen und sind nicht verpflichtet, ausgehändigte Prospekte zu lesen und zu überprüfen, ob sie ggf. andere Informationen enthalten als die, die der Berater genannt oder etwaig auch nicht erwähnt hat.
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